15.12.2004
Karlsruhe (ddp.vwd). Die Bausparkasse Badenia hat bei der
Finanzierung von Immobilien ihre Aufklärungspflichten verletzt und haftet für
Betrugshandlungen eines ehemaligen Vorstandsmitglieds. Das geht aus der am
Mittwoch veröffentlichten Begründung eines Urteils von Ende November hervor,
in dem das Oberlandesgericht Karlsruhe die Badenia zur Zahlung von 11 689 Euro
Schadenersatz an eine Kundin verurteilt hatte.
Die Verurteilung stütze sich in erster Linie auf die
Verletzung der Aufklärungspflichten, heißt es in der Begründung. Die klagende
Kundin sei auf Grund der Darlehensbedingungen der Karlsruher Badenia gezwungen
gewesen, einem so genannten Mietpool beizutreten. Das Mietpoolkonzept sei von
der Heinen & Biege-Gruppe entwickelt worden, die den Immobilienkauf und die
Finanzierung der Eigentumswohnung vermittelt hatte. Nach Auffassung des 15.
Zivilsenats des Gerichts hat der Mietpool der Klägerin jede Möglichkeit
genommen, die erworbene Wohnung selbst zu verwalten, und war mit erheblichen,
für die Klägerin nicht überschaubaren Risiken verbunden gewesen. Die Badenia
hätte die Frau pflichtgemäß auf diese Risiken hinweisen müssen.
Weiter heißt es in der Begründung, ein
Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Vertragsgestaltung der
Badenia in Deutschland gänzlich unüblich sei. Daraus ergebe sich eine
Verantwortung der Badenia für die Risiken und Gefahren des Mietpools. Das
Mietpoolkonzept von Heinen & Biege sei nach Feststellung des Gerichts von
Anfang an betrügerisch gewesen. Bei der Badenia habe das Vorstandsmitglied A.
von dem betrügerischen Konzept zumindest gewusst. Dies sei Beihilfe zum
Betrug, wofür die Bausparkasse hafte.
Das Gericht merkte an, dass in der Vergangenheit eine Reihe
von anderen Zivilsenaten verschiedener Oberlandesgerichte in Parallelfällen
Klagen gegen die Badenia abgewiesen hätten. Diesen Senaten hätten vielfach
wohl nicht dieselben Informationen vorgelegen, die Gegenstand des Verfahrens
vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewesen seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher
Verfahren in Deutschland sei die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
worden, teilte das Gericht mit. (AZ: 15 U 4/01 - Urteil vom 24. November 2004)
ddp.vwd/mwo/hwa
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